Aufgrund einer Änderung des Aktienrechts werden Inhaberaktien per 30. April 2021 abgeschafft. Neu sind – Ausnahmen vorbehalten – nur noch Namenaktien zulässig.

Verfügen Gesellschaften am 1. Mai 2021 immer noch über Inhaberaktien, wird das Handelsregisteramt eine Zwangsumwandlung vornehmen und dies durch einen Hinweis im Handelsregister öffentlich machen. Die Gesellschaft muss danach aber immer noch ihre Statuten anpassen und die Umwandlung selber umsetzen. Es fallen demnach vermeidbare Zusatzkosten an.

Die bisherigen Inhaberaktionäre werden nach der Umwandlung als Namenaktionäre in das neu zu erstellende Aktienbuch eingetragen. Die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre bleiben nach der Umwandlung die gleichen. Die Inhaberaktienzertifikate müssen eingezogen und vernichtet werden.

Schweizer Inhaberaktien sind der OECD aufgrund der Anonymität und der leichten Übertragbarkeit als mögliche Mittel zu Steuerhinterziehung und Geldwäsche seit einiger Zeit ein Dorn im Auge. Nicht gesetzeskonforme Aktienbücher oder Register der wirtschaftlich Berechtigten werden zukünftig sanktioniert. Um strafrechtliche Folgen oder die Nichtigkeit für Eigentümer von Inhaberaktien zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, von sich aus tätig zu werden und Ihre Statuten bis zum 30. April 2021 zu revidieren. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich und als öffentliche Notare in der Lage, die dafür erforderliche öffentliche Beurkundung gleich selbst vorzunehmen.