Das Bundesgericht hat einen neuen Grundsatzentscheid gefällt. Demnach liegt ein gültiger Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (BGE 6B_1237/2018 vom 15.05.2019).

Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Form des Strafantrags nach Art. 304 StPO gewahrt ist, wenn er schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll geben wird.. Auch ein Polizeirapport sei ein „Protokoll im weiteren Sinn“.

Schliesslich sei auch ein nicht unterzeichneter Polizeirapport eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, da der betreffende Polizeibeamte als Verfasser auch ohne seine Unterschrift als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports steht. Weiterhin ungenügend bleibt aber ein per E-Mail erklärter Strafantrag, dies offenbar auch dann, wenn er im Polizeirapport festgehalten wird.

Der Polizeibeamte ist nun im weiteren Sinne auch Notar und kann Tatsachen in seinem Rapport verbindlich feststellen ohne Unterschrift. Unserer Ansicht ist das Urteil daher falsch und wird zu weiteren Diskussionen führen.