Die beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten. Sie hat das Recht, die Aussage zu verweigern und zu schweigen.

Wenn die beschuldigte Person die Durchsuchung ihres Mobiltelefons oder Computers durch die Strafverfolgungsbehörde nicht gestatten will, kann sie die sogenannte Siegelung verlangen (Art. 248 StPO). Wird die Siegelung verlangt, muss die Strafverfolgungsbehörde den Gegenstand versiegeln – sprich sie darf ihn vorerst nicht durchsuchen – und innert 20 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet anschliessend, ob der versiegelte Gegenstand von der Strafverfolgungsbehörde durchsucht werden darf oder nicht.

Selbst wenn das Zwangsmassnahmengericht den versiegelten Gegenstand entsiegelt und damit die Durchsuchung gestattet, ist die beschuldigte Person jedoch nicht verpflichtet, bei der Durchsuchung mitzuwirken und ihr Passwort / Code zu verraten; trifft die beschuldigte Person keinerlei Mitwirkungspflicht. Erst kürzlich hat das Bundesgericht erneut daran erinnert, dass eine Mitwirkungsobliegenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren in unzulässiger Weise einen indirekten Druck auf die beschuldigte Person ausübt, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Dies verletzt das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (vgl. BGer 1B_459/2019 vom 16. Dezember 2019, E. 2.3).

Damit müssen Codes und Passwörter den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt gegeben werden. Ob ein Mitwirken der beschuldigten Person jedoch taktisch sinnvoll ist, um allenfalls eine tiefere Strafe zu erhalten, ist am besten mit Ihrem Rechtsvertreter zu besprechen.