Die Schlichtungsbehörde kann bei Streitigkeiten bis 5000 Franken einen Urteilsvorschlag ­machen, wenn sich die Parteien nicht einigen. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt. Laut Gesetz stehen gericht­liche Fristen im Sommer, an Weihnachten und an Ostern still. Das gilt aber nicht für Schlichtungsverfahren. Trotzdem berief sich eine Beklagte in einem solchen Verfahren vor dem Bundesgericht erfolgreich auf diese Gerichtsferien. Laut Bundesgericht ist die Verfahrensleitung der Behörde mit dem Urteilsvorschlag im Wesentlichen beendet. Sie hat, wenn fristgerecht eine Ablehnung erfolgt, ohne Weiteres die Klagebewilligung auszustellen. Zudem handelt es sich bei der Ablehnungsfrist nicht um eine von der Schlichtungsbehörde angesetzte. Erfolgt unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes keine fristgerechte Ablehnung, findet das Schlichtungsverfahren im Urteilsvorschlag seinen Abschluss und die Gerichtsferien sind anwendbar.