Per 1. Januar 2017 wurde das Kindesunterhaltsrecht revidiert. Neu schuldet der Unterhaltspflichtige auch einen sog. Betreuungsunterhalt. Damit sind Kosten gemeint, die entstehen, wenn ein Elternteil die Kinder selbst betreut und in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Bislang wurden Betreuungsleistungen über den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt abgegolten. Dabei galt die 10/16-Praxis, wonach demjenigen Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in die Obhut gegeben wurden, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes die Aufnahme eines Arbeitspensums von 50% und eine Vollzeitstelle ab dem 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zumutbar war.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_384/2018 vom 21. September 2018 im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt die 10/16-Regel aufgegeben und geht in einer ersten Phase im Trennungs- und Scheidungsfall davon aus, dass das vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter den Ehegatten vereinbarte beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell weitergeführt wird. Für die weitere Zeit gilt dann das Schulstufenmodell, d.h., der hauptbetreuende Ehegatte kann ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes (also ab Kindergarten) grundsätzlich zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, zu 80 % ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe und zu 100% ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. September 2018, Betreuungsunterhalt: Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell – gerichtliche Prüfungspflichten im Einzelfall, abrufbar unter: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/5A_384_2018_2018_09_28_T_d_10_20_02.pdf