Ich habe mir vor 1,5 Jahren beim Fussballspielen aufgrund eines Zweikampfes eine Ver­stauchung der Halswirbelsäule und ein Schleudertrauma zugezogen. Seither war ich trotz regel­mässiger Physiotherapie nie beschwerdefrei und leide immer noch unter Verspannungen und Nackenschmerzen. Die Unfallversicherung hat bisher die Heilungskosten übernommen, stellt sie diese jedoch nun ein, da meine Beschwerden nicht mehr adäquat kausal seien. Ist das korrekt?

Bezüglich Leistungen der Unfallversicherungen infolge eines Schleudertraumas gilt folgende Gerichtspraxis: Es ist als Erstes zu prüfen, ob die Unfallversicherung die Adäquanz (stammen die bestehenden Schmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Unfall?) überhaupt prüfen durfte. Kann nämlich von namhaften Besserungen, bspw. durch Physiotherapie, aus­gegangen werden, so wäre eine Prüfung der Adäquanz durch die Unfallversicherung verfrüht und die Leistungen sind weiterhin zu erbringen.

Bei der Prüfung der Adäquanz ist entscheidend, ob die Unfallfolgen organisch-strukturell sind und durch apparative/bildgebende Untersuchungsmethoden (Bsp. MRI) bestätigt sind oder nicht. Sind die erhobenen Befunde organisch fassbar, so ist die Adäquanz grundsätzlich gegeben. Sind sie es nicht, wie es zum Beispiel bei Verspannungen, Druckdolenzen im Nacken oder bei Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule der Fall ist, hängt die Adäquanz davon ab, ob der Unfall schwer, mittelschwer oder leicht gewesen ist.

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel zu verneinen und bei schweren Unfällen zu bejahen. Bei Unfällen des mittleren Bereichs sind indessen weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu­beziehen, wie z.B. besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls oder die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Als schwerer Unfall wurde u.a. eine Kollision mit mehreren beteiligten Fahrzeugen qualifiziert, wobei der Versicherte im Fahrzeug eingeklemmt war und von der Feuerwehr geborgen werden musste. Von einer leichten Verletzung ging das Bundesgericht aus, als beim Fussballtraining ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen prallte, worauf er das Training abbrach.

Vorliegend ist also wahrscheinlich von einem leichten Unfall auszugehen. Da die Verspan­nungen und Nackenschmerzen nicht organisch fassbar sind, hat die Unfall­versicherung die Leistun­gen wohl zurecht eingestellt.

Florian Weishaupt, Rechtsanwalt und Notar
Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Gossau
www.kueng-law.ch

März 2018