Auf den 1. Januar 2023 wird die Revision des Erbrechts in der Schweiz in Kraft treten. Der Gesetzgeber hatte hierbei in erster Linie die Erhöhung des Handlungsspielraums bei der Nachlassregelung im Blickfeld.

Die Gesetzesänderung gibt deshalb einen vergrösserten Handlungsspielraum im Rahmen der Nachlassplanung, insbesondere bei (Ehe- und) Erbverträgen sowie Testamenten.

Drei der wichtigsten Themen der Revision des Erbrechts sind die folgenden:

 

1. Änderung der Pflichtteile

Zu den gesetzlichen Erben gehören die Nachkommen, der Ehepartner/der eingetragene Partner sowie die Eltern des Erblassers. Die gesetzlichen Erbquoten dieser Erben ändern nicht.

Der Pflichtteilsschutz der Eltern des Erblassers wurde mit der Erbrechtsrevision jedoch aufgehoben. Pflichtteilsgeschützt sind lediglich noch der überlebende Ehegatte sowie die Nachkommen (und deren Nachkommen). Zudem wurde der Pflichtteil vereinheitlicht. Er beträgt jetzt für alle Pflichtteilserben ein Zweitel.

Die Höhe der Pflichtteile im Verhältnis zum gesetzlichen Erbanspruch stellt sich neu wie folgt dar:  

  Pflichtteil bisher Pflichtteil ab 01.01.2023
Ehegatte 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches (der Pflichtteil bleibt unverändert)
Nachkommen 3/4 des gesetzlichen Erbanspruches 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches (der Pflichtteil wird reduziert)
Eltern 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches 0 (der Pflichtteil entfällt)

  

Aufgrund der Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen und des Wegfalls des Pflichtteils der Eltern kann der Erblasser im grösseren Umfang über seinen Nachlass frei verfügen und für die freie Quote entweder zusätzlich den gesetzlichen Erben oder Dritten einen Vermögensvorteil zukommen lassen. In der häufigen Konstellation eines verheirateten Paars mit Kindern beträgt die frei verfügbare Quote neu die Hälfte (bislang 3/8).

 

2. Verlust des Pflichtteils während einem hängigen Scheidungsverfahren

Bisher waren Ehegatten so lange erbberechtigt, bis das Ehescheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Dies hatte zur Folge, dass im Falle des Versterbens eines Ehegatten während eines hängigen

Scheidungsverfahren der überlebende Noch-Ehegatte voll erbberechtigt und auch pflichtteilsgeschützt

blieb. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt der Pflichtteil des Noch-Ehegatten, sofern sich die Ehegatten in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren oder in einem Scheidungsverfahren nach zweijähriger Trennung zum Zeitpunkt des Todes befinden.

 

3. Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung

Im Rahmen der Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten gegenüber gemeinsamen

Nachkommen ist es möglich, dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am gesamten Vermögen und zusätzlich noch die frei verfügbare Quote zu Eigentum zuzuweisen. Diese frei verfügbare Quote beträgt ab dem 1. Januar 2023 neu die Hälfte des Nachlasses (bislang: ein Viertel).

Damit wird dem Erblasser die Möglichkeit geboten, gegenüber gemeinsamen Nachkommen den überlebenden Ehegatten in einer Verfügung von Todes wegen erheblich besser zu stellen als es dies nach dem bisherigen Recht möglich ist.