Per 1. Januar 2019 tritt der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in Kraft. Anlass für die Gesetzesrevision war die Problematik missbräuchlicher Betreibungen. Bekanntlich kann nach Art. 67 SchKG eine Person ohne Nachweis des Bestehens einer Forderung betrieben werden. Es sind deshalb auch Betreibungen möglich, wenn die Forderung vom Schuldner bestritten wird oder wenn die Forderung überhaupt nicht besteht.

Bislang blieb dem zu Unrecht betriebenen Schuldner nur der beschwerliche und aufwändige Weg über eine gerichtliche Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen der Schuld festgestellt und die Betreibung anschliessend aus dem Betreibungsregister gelöscht wurde. Neu kann der betriebene Schuldner beim zuständigen Betreibungsamt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass eine hängige Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt werde. Der Gläubiger muss dann innerhalb einer vom Betreibungsamt gesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags des Schuldners angestrengt hat (Art. 79-84 SchKG). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, darf das Betreibungsamt Dritten die hängige Betreibung Dritten nicht mehr mitteilen. Gänzlich aus dem Betreibungsregister gelöscht wird die Betreibung allerdings nicht. Wird der Nachweis der rechtzeitigen Beseitigung des Rechtsvorschlags nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, kann die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werden. Die Wirkungen beschränken sich also auf die vorläufige Unterbindung der Bekanntmachung einer hängigen Betreibung gegenüber Dritten. Das Betreibungsverfahren selbst wird hingegen weitergeführt. Nichtsdestotrotz bringt das neue Instrument dem zu Unrecht betriebenen Schuldner Vorteile, indem er sich etwa im Zusammenhang mit der Stellen- und Wohnungssuche oder bei der Kreditvergabe gegen treuwidrige oder gar Schikanebetreibungen wirkungsvoll zur Wehr setzen kann.