Gibt der Mieter die gemieteten Geschäftsräume nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht pünktlich zurück, empfiehlt es sich umgehend die Mieterausweisung zu verlangen.

Grundsätzlich muss der Vermieter, bevor er die gerichtliche Ausweisung eines Mieters verlangen kann, das Schlichtungsverfahren durchlaufen. Dadurch verliert der Vermieter wertvolle Zeit.

Ist der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar, gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen. Dies bedeutet, dass das Schlichtungsverfahren ausnahmsweise entfällt und der Vermieter direkt ans Gericht gelangen kann.

Damit auf das Gesuch um Mieterausweisung – bei Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen – eingetreten wird, muss der Vermieter sofort beweisen können, dass

  • der Mieter mit der Bezahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Zahlungsrückstand war;
  • dem Mieter deshalb schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen – unter Kündigungsandrohung bei unbenütztem Ablauf der Frist – angesetzt wurde;
  • dem Mieter das Schreiben zugestellt wurde;
  • der Mieter nicht innert Frist bezahlt hat;
  • der Vermieter in der Folge mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats gekündigt hat;
  • der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist die gemietete Sache nicht zurückgegeben hat.

Zum Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens und der Kündigung empfiehlt es sich, die Postsendung eingeschrieben zu verschicken. Zusätzlich ist eine Kopie der Schreiben und der frankierten Couverts zu erstellen. Die Kopien samt Postquittung sind aufzubewahren.

Wichtig ist, dass für die Kündigung von Geschäftsräumen das vom Kanton genehmigte Formular verwendet wird, ansonsten die Kündigung nichtig und damit unbeachtlich ist.