Seit einigen Jahren sind Vorbereitungshandlungen für den Eigenkonsum geringfügiger Mengen eines Betäubungsmittels nicht mehr strafbar. Als solche straffreien Vorbereitungshandlungen gelten beispielsweise der Erwerb und Besitz des Betäubungsmittels. Bei Cannabis spricht man bei einer Menge von bis zu 10 Gramm von einer geringfügigen Menge (Art. 19b BetmG).

Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von der eben beschriebenen Straffreiheit nur Erwachsene oder auch Jugendliche profitieren.

Obwohl bereits zum Zeitpunkt, als Artikel 19b BetmG eingeführt wurde, der Cannabiskonsum Jugendlicher ein bekanntes Problem war, lässt sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Beschränkung der Straffreiheit zulasten von Jugendlichen finden.

Gleichzeit wird dem Jugendschutz im Betäubungsmittelgesetz eine gewichtige Rolle beigemessen. So wird beispielsweise in Art. 3b BetmG festgehalten, dass die Kantone die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen fördern und dass dabei insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen eine besondere Rolle zukommt. Ferner wird gegenüber erwachsenen Abnehmern härter bestraft, wer in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht (Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG). Auch können Jugendliche – entgegen der Regelung für Erwachsene – bei Konsum von Cannabis nicht im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden (Art. 28b und 28c BetmG).

Trotz der obigen Ausführungen kommt das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_509/2018 vom 2. Juli 2019 zum Schluss, dass der Gesetzgeber bewusst keine härtere Bestrafung von Jugendlichen im Vergleich mit Erwachsenen beabsichtigte, weshalb auch Jugendliche bei Vorbereitungshandlungen für den eigenen Konsum geringfügiger Mengen straffrei bleiben.