Das Bundesgericht musste sich kürzlich mit einem Fall fristloser Kündigung eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags auseinandersetzen. Der betroffene Arbeitnehmer war seit 2009 für den Arbeitgeber tätig. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertag vereinbart, was zulässig ist, da Arbeitsverträge zu ihrer Gültigkeit keiner Schriftform bedürfen, sondern auch mündlich geschlossen werden können. Als der SUVA auffiel, dass für den genannten Arbeitnehmer keine Prämien für die Berufsunfallversicherung geleistet werden, verlangte sie vom Arbeitgeber deren Nachzahlung. Bis dahin waren die Parteien der Auffassung, der Arbeitnehmer sei selbständiger Subunternehmer und kein Angestellter des Arbeitgebers.

In der Folge beabsichtigte der Arbeitgeber die Situation zu bereinigen und schlug dem Arbeitnehmer den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags vor, welcher schlechtere Konditionen vorsah. Nicht nur wollte der Arbeitgeber das Entgelt, sondern auch den Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers künftig reduzieren. In der Folge stellte der Arbeitnehmer jegliche Tätigkeit ein und kündigte den mündlichen Arbeitsvertrag fristlos.

Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss das Versäumnis des Arbeitgebers besonders schwer wiegen. Die Pflichtverletzung des Arbeitgebers muss objektiv geeignet sein, um das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis zu zerrütten oder zumindest tiefgreifend zu stören, so dass dem Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Bundesgericht kam im Entscheid BGer 4A_595/2018 vom 22. Januar 2020 zum Schluss, dass die fristlose Kündigung des mündlich bestehenden Arbeitsvertrags, nur weil der Arbeitgeber den Abschluss eines neuen Vertrags zu schlechteren Konditionen vorschlug, nicht gerechtfertigt war. Folglich lehnte das Bundesgericht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers ab.