Zivilprozessordnung

Die gesetzlichen und richterlichen Fristen stehen grundsätzlich vom 15. Juli bis und mit 15. August 2020 still.

Bei Zustellung einer Frist während des Stillstands beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstands.

Der Fristenstillstand gilt jedoch nicht für Schlichtungsverfahren und summarische Verfahren.

 

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen vom 15. Juli bis zum 31. Juli keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.

In der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien.

 

Strafprozessrecht

Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.