Bereits unter dem alten Unterhaltsrecht, welches bis Ende 2016 Gültigkeit hatte, ging der nacheheliche Unterhalt demjenigen von volljährigen Kindern vor, auch wenn diese sich noch in Ausbildung befanden.

In einem neueren Entscheid (BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020) hat das Bundesgericht nun entschieden, dass der Vorrang des nachehelichen Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder in Ausbildung auch unter dem neuen Unterhaltsrecht gilt.

Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Festsetzung des Unterhaltsbetrages des anspruchsberechtigten Ex-Ehemannes wurden erst- und zweitinstanzlich im Bedarf der Ex-Frau der von letzterer an die volljährige, sich noch in Ausbildung befindliche Tochter bezahlte Unterhaltsbeitrag berücksichtigt. Dadurch resultierte eine Mankosituation zu Lasten des Ex-Ehemannes.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Ex-Ehemannes gut. Es hielt nochmals fest, dass für die Unterhaltsansprüche folgende Hierarchie gilt: 1. Minderjährige Kinder, 2. (Ex-)Ehegatte, 3. Volljährige Kinder.

Damit bestätigte das Bundesgericht bezüglich der Reihenfolge der Unterhaltsanspruchsberechtigten seine bereits unter dem alten Recht geltende Rechtsprechung.