Ein Täter hinterlässt am Tatort oftmals seine DNA. DNA-Spuren dienen der Strafverfolgungsbehörde als Beweismittel und überführen den Täter in vielen Fällen.

Das Obergericht Zürich hat eine beschuldigte Person, deren DNA am Tatort gefunden wurde, jedoch aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen. Als Entscheidbegründung führte es aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die DNA auf anderem Wege an den Tatort gelangt sei.

Die Staatsanwaltschaft zog diesen Freispruch ans Bundesgericht weiter. Im Entscheid vom 25. September 2020 hält das Bundesgericht fest, dass die DNA-Spur Beweiswert in Bezug auf die Person als Spurengeber besitze. Jedoch könne eine gefundene DNA-Spur nicht immer definitive Rückschlüsse auf den Vorgang der Antragung der Spur liefern. Somit sei auch eine DNA-Wanderung oder eine Fremdübertragung der DNA nicht auszuschliessen. Entsprechend erachtete das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Zürich nicht als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde (Entscheid 6B_889/2020). Der DNA-Beweis ist für die Strafverfolgungsbehörde somit wohl kein unumstössliches Beweismittel (mehr).