Das Bundesgericht hat die umstrittene Frage nach der Verjährung des Zeugnisanspruchs geklärt. Im Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020 kommt es zum Ergebnis, anders als der Ferienanspruch unterliege der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis einer zehnjährigen Verjährungsfrist. In seinem Urteil schloss sich das Bundesgericht der herrschenden Lehre an. Der Anspruch auf ein Zeugnis sei zwar vermögensrechtlicher Natur, weise jedoch ansonsten keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis auf. Aus diesem Grund unterliege der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren.