Per 1. Januar 2020 treten neue Verjährungsfristen in Kraft. Das neue Recht sieht vor, im Bereich der ausservertraglichen Haftung und der ungerechtfertigten Bereicherung die relative Verjährungsfrist von einem auf neu drei Jahre zu verlängern. Dies bedeutet, dass der Geschädigte neu drei Jahre seit der Kenntnis des Schadens Zeit hat, seinen Anspruch geltend zu machen.
Zudem soll ab 1. Januar 2020 im Bereich von Personenschäden neu eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) gelten. Damit wird die Gefahr der Verjährung von Spätfolgen minimiert. Auch der Verjährungseinredeverzicht wird im neuen Recht detaillierter geregelt. Es sind beispielsweise eine Höchstdauer des Verzichts der Verjährungsreinrede von 10 Jahren sowie das Erfordernis der Schriftform für einen solchen Verzicht vorgesehen.