Werden Unterhaltsbeträge festgesetzt, muss jeweils eine sogenannte Bedarfsberechnung vorgenommen werden. Das bedeutet, dass das Einkommen der einzelnen Personen ihrem Bedarf gegenübergestellt werden. Im Bedarf wird dabei der sogenannte „Grundbetrag“ als Pauschale eingesetzt. Dieser beinhaltet u.a. Auslagen für das Essen, Kleidung, Strom, Mobiltelefon, Hobbys. Bisher hatte jeder Kanton eigene Grundbeträge, welche im Bedarf eingesetzt worden sind. Das Bundesgericht hat nun in einem neuen Leitentscheid entschieden, dass gesamtschweizerisch in zukünftigen Entscheiden bzw. Berechnungen auf die Grundbeträge abzustellen ist, welche in den Richtlinien der Konferenz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abzustellen ist.
Hinsichtlich des Kantons St. Gallen hat dies zur Folge, dass die Grundbeträge einer alleinerziehenden Person neu Fr. 1’350.00 (anstelle Fr. 1’230.00) betragen. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person hat sich von ursprünglich Fr. 1’230.00 auf nun Fr. 1’200.00 reduziert. Bei den Grundbeträgen für die Kinder ist überdies – entgegen dem, was bisher im Kanton St. Gallen üblich war – kein Zuschlag von 20% mehr zu gewähren. Das bedeutet, dass der Grundbetrag bis zum vollendeten 10. Altersjahr Fr. 400.00 (vorher Fr. 350.00 bis zum vollendeten 6. und Fr. 480.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr) und anschliessend Fr. 600.00 (vorher Fr. 720.00) im Monat beträgt.