„In einer Woche ist Fussball-WM. Als begeisterter Fussball-Fan möchte ich so viele Spiele wie möglich sehen. Da ich arbeiten muss, gerate ich so in ein schweres Dilemma. Wie kann ich mich über die Spiele auf dem Laufenden halten ohne dass ich mich arbeitsrechtlich falsch verhalte?“
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit. Tätigkeiten, welche den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindern, sind deshalb nicht gestattet.
Fernsehen am Arbeitsplatz ist damit praktisch ausgeschlossen, da gleichzeitiges Arbeiten kaum möglich ist. Anders könnte das beim Radiohören, beim Verfolgen eines Livetickers oder bei Benachrichtigungen (Push) auf dem Mobiltelefon sein. Entscheidend dürfte sein, ob dadurch die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird oder die Arbeitskollegen gestört werden. Ist das der Fall, kann das der Arbeitgeber ohne weiteres verbieten. Erlaubt dürfte es aber auf jeden Fall sein, sich kurz via Mobiltelefon oder Internet über den Ausgang eines Spiels seiner Nationalmannschaft zu informieren.
Wer einzelne Tage oder gleich für die volle Dauer der WM frei nehmen will, muss um Ferien ersuchen, über die grundsätzlich der Arbeitgeber bestimmt. Er darf den Wunsch nach Ferien allerdings nur dann abschlagen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Das gleiche gilt für Arbeitsunterbrüche oder eine frühzeitige Arbeitsbeendigung. In diesem Fall müssen die frei genommenen Stunden nachgeholt werden. Soweit im Betrieb keine Kleiderordnung besteht, sollte es auch keine Probleme geben, wenn der Arbeitnehmer im Trikot seiner Nationalmannschaft zur Arbeit erscheint.
Wer dem Fussball gegenüber der Arbeit den Vorzug gibt und sich nicht an die arbeitsrechtlichen Regeln hält, riskiert eine Abmahnung. Eine fristlose Kündigung darf der Arbeitgeber erst im Wiederholungsfall aussprechen, ansonsten ist die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.
Florian Weishaupt, Rechtsanwalt und Notar
Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Gossau
www.kuenglaw-sg.ch
- Juni 2018