Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde der Prostitutionsvertrag als sittenwidrig qualifiziert, weshalb Prostituierte keinen rechtlich geschützten Anspruch auf das Entgelt für die von ihnen erbrachten Dienstleitungen hatten. Prostituierte konnten also – wenn ein Freier das vereinbarte Entgelt nicht bezahlte – ihre Forderung nicht durchsetzen.
Am 8. Januar 2021 revidierte das Bundesgericht seine Praxis und kam neu zum Schluss, dass es sich beim Prostitutionsvertrag um einen rechtmässigen Vertrag handelt.
Der sexuellen Dienstleistung wird also künftig ein Vermögenswert beigemessen und die Forderung nach Entschädigung für erbrachte Dienste ist neu rechtlich durchsetzbar.