Wenn ich mich nach einem geselligen Abend mit Alkoholgenuss auf den Nachhauseweg begebe, lasse ich mein Auto jeweils stehen. Ich habe mich aber gefragt, ob ich stattdessen mit dem Fahrrad fahren darf, auch wenn die Promillegrenze überschritten ist, die das Führen eines Motorfahrzeuges verbietet?
Nein, das ist keine gute Idee. Unabhängig, ob Sie mit einem Motorfahrzeug oder mit dem Fahrrad unterwegs sind, wird eine Fahrunfähigkeit aufgrund des Alkoholeinflusses ab einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft angenommen. Wird bei einer Polizeikontrolle festgestellt, dass Sie angetrunken mit dem Fahrrad unterwegs sind, werden Sie mit einer Busse bestraft. Ebenfalls eine Busse erhalten Sie, wenn Sie mit dem Fahrrad bei einer qualifizierten Alkoholkonzentration (ab einer Blutalkoholkonzentration von
0.8 Promille oder 0.4 mg Alkohol pro Liter Luft) unterwegs sind. Hingegen werden Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer bei einer qualifizierten Blutalkohol- oder Atemalkoholkonzentration zusätzlich zur Busse mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert, was zusätzlich zu einem Strafregistereintrag führt. Die alkoholisierte Fahrradfahrt kann im schlimmsten Fall sogar zu einem Führerausweisentzug führen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, was in der Regel bei einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol pro Liter Atemluft angenommen wird, werden Sie einer Fahreignungskontrolle unterzogen. Eine solche Fahreignungskontrolle kann auch angeordnet werden, wenn eine Person wiederholt unter Alkoholeinfluss fährt und Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit bestehen. Zudem kann Ihnen das Fahrradfahren für mindestens einen Monat verboten werden (Art. 19 Abs. 3 SVG), wenn Sie angetrunken mit dem Fahrrad fahren.
Vermeiden Sie eine Fahreignungskontrolle.
Kommt es bei der Alkoholfahrt zu einem Unfall, müssen Sie bei einer Alkoholblutkonzentration ab 0.5 Promille ausserdem mit einer Leistungskürzung der Versicherungen infolge Grobfahrlässigkeit rechnen. Ich kann Ihnen nicht empfehlen in angetrunkenem Zustand mit dem Fahrrad zu fahren. Neben der höheren Selbstgefährdung mit Alkohol am Fahrradlenker haben Sie je nach Alkoholkonzentration, mit der Sie erwischt werden, mit verschiedenen Konsequenzen zu rechnen von der Busse bis hin zum Führerausweisentzug oder einem Fahrverbot, was schnell auch sehr teuer werden kann.