Für den Landesverweis reicht gemäss Bundesgericht schon eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte, kurze Gefängnisstrafe. Nach altem Recht konnten nur Kriminelle ausgeschafft werden, die mindestens zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sind. Das Bundesgericht betont in seinen Ausführungen, dass das neue Ausschaffungsrecht keine Mindeststrafe für eine Ausschaffung vorsieht. Es reicht demnach, für eine der sogenannten «Katalogtaten» verurteilt worden zu sein – unabhängig davon wie hoch die Strafe ausfällt.

 

Dabei ist nach Ansicht des Bundesgerichts auch nicht relevant, ob die strafbare Handlung vollendet ist oder nicht. Das heisst, dass schon ein Versuch einer Katalogtat für den Landesverweis genügt.