„Die Ferienzeit beginnt. Oft sorgen Flugannullationen, Überbuchungen für Ärger. Was habe ich für Rechte? Lohnt sich eine Versicherung?“

 

Annullierung durch den Kunden

Es muss vor der Buchung klar sein, wie viel der Kunde für eine Reise zahlen muss, falls er diese später annulliert. Das kann sich aus dem Vertrag oder den Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen ergeben. Ansonsten hat der Anbieter zu belegen, welcher Schaden ihm durch die Annullierung entsteht. Wer eine Reise nicht antreten kann, hat ausserdem die Möglichkeit, eine passende Ersatzperson zu stellen, sofern dies rechtzeitig erfolgt. Bei Nur-Flug-Buchungen kann aber eine Umbuchung ausgeschlossen sein.

 

Annullierungskostenversicherung

Der Abschluss einer Annullierungskostenversicherung ist freiwillig, aber meist zu empfehlen. Diese Versicherung deckt jene Kosten, die trotz Nichtantretens einer Reise bezahlt werden müssen. Gedeckt sind meist nur Absagen wegen schwerer Krankheit oder wegen eines Unfalls, je nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wer beispielsweise eine Reise aus anderen Gründen nicht mehr antreten will (etwa weil er sich vom Partner getrennt hat), muss die Kosten selbst übernehmen.

 

Höhere Gewalt

Kann eine Reise beispielsweise wegen Naturkatastrophen, Unruhen oder Epidemien nicht stattfinden, müssen Kunden die Reise grundsätzlich dennoch bezahlen. Grössere Reise­veranstalter verzichten zum Teil freiwillig darauf. Wenn das Eidgenössische Amt für auswärtige Angelegenheiten oder das Bundesamt für Gesundheit indessen von einer Reise ins entsprechende Land abrät, übernimmt die Annullierungskostenversicherung in der Regel die Kosten.

 

Flugannullierung

Muss die Airline den Flug annullieren und liegt der Grund dafür in deren Verantwortungs­bereich, haben die Passagiere die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel und der Erstattung des Ticketpreises. Nichts zugut haben Passagiere, wenn die Annullierung auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist, die trotz zumutbarer Mass­nahmen nicht zu vermeiden waren (Wetter, Bombendrohung).

 

Wer wegen Überbuchung trotz Flugticket, rechtzeitigen Eincheckens und Erscheinens am Flugsteig nicht mitfliegen kann, hat die gleichen Rechte wie bei der kurzfristigen Flug­annul-lierung.

 

Florian Weishaupt, Rechtsanwalt und Notar

Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Gossau

www.kuenglaw-sg.ch

 

6. Juli 2018