{"id":3414,"date":"2018-07-19T09:27:54","date_gmt":"2018-07-19T09:27:54","guid":{"rendered":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/?p=3414"},"modified":"2018-07-19T09:27:54","modified_gmt":"2018-07-19T09:27:54","slug":"verfuegungen-als-vorsorgebeauftragter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/en\/verfuegungen-als-vorsorgebeauftragter\/","title":{"rendered":"Verf\u00fcgungen als Vorsorgebeauftragter"},"content":{"rendered":"<p><em>\u201eIch und mein Vater haben vor 1 Jahr einen Vorsorgeauftrag abgeschlossen. Darin werde ich im Falle der Urteilsunf\u00e4higkeit meines Vaters beauftragt, die Personen- und Verm\u00f6genssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr meines Vaters zu \u00fcbernehmen. Dieser Fall ist nun eingetreten, meine Mutter ist gestorben und mein Vater im Pflegeheim. Ich m\u00f6chte nun die Erbschaft im Namen meines Vaters ausschlagen und das Verm\u00f6gen meines Vaters verschenken. Kann ich das?\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Personenvorsorge umfasst die F\u00fcrsorge in pers\u00f6nlichen Angelegenheiten, und damit auch die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften. Damit ist der Beauftragte also grunds\u00e4tzlich befugt, die Erbschaft f\u00fcr den Auftraggeber auszuschlagen. Beachtet werden muss aber, dass diese Erkl\u00e4rung von Gesetzes wegen der Zustimmung durch die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde bedarf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt bei der Vornahme von Schenkungen. Gem\u00e4ss dem schweizerischen Obligationenrecht, der aus dem Verm\u00f6gen eines Handlungsunf\u00e4higen nur die Ausrichtung von Gelegenheitsgeschenken zul\u00e4sst, ist die Vornahme von Schenkungen als Vorsorgebeauftragter grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Auch hier m\u00fcsste die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde dem Rechtsgesch\u00e4ft zustimmen. Von dieser Regel d\u00fcrfte es jedoch zwei Ausnahmen geben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die erste Ausnahme betrifft den Fall von Gelegenheitsgeschenken. Der Vorsorgebeauftragte ist befugt, sogenannte Gelegenheitsgeschenke auszurichten. Gelegenheitsgeschenke sind Geschenke von geringem Wert, wobei die finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Schenkers zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass Geschenke von ca. 1% des Verm\u00f6gens des Schenkers als Gelegenheitsgeschenke gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, in welchem im Vorsorgeauftrag die vorzunehmende Schenkung pr\u00e4zis in ihrem Umfang und die Person des Beschenkten verzeichnet ist. Auf diese Weise w\u00e4re von einer Zustimmung durch den mittlerweile handlungsunf\u00e4higen Vater auszugehen. Angesichts der mitunter langen G\u00fcltigkeitsdauer von Vorsorgeauftr\u00e4gen und der nur bedingten Anpassungsf\u00e4higkeit einmal erteilter Weisungen sind die Vorsorgeauftr\u00e4ge allerdings meistens so abgefasst, dass sie dem Vorsorgebeauftragten die erforderliche Handlungsfreiheit belassen. Dies, um auf Ver\u00e4nderungen der Lebensbed\u00fcrfnisse und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Auftraggebers angemessen reagieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Insgesamt empfiehlt es sich daher, sich bei der Abfassung eines Vorsorgeauftrages rechtlich beraten zu lassen. Die Standard-Muster aus dem Internet sind zwar einfach erh\u00e4ltlich, auf die konkreten Bed\u00fcrfnisse jedoch nicht ausgerichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Florian Weishaupt, Rechtsanwalt und Notar<\/p>\n<p>K\u00fcng Rechtsanw\u00e4lte &amp; Notare AG, Gossau<\/p>\n<p>www.kuenglaw-sg.ch<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eIch und mein Vater haben vor 1 Jahr einen Vorsorgeauftrag abgeschlossen. Darin werde ich im Falle der Urteilsunf\u00e4higkeit meines Vaters beauftragt, die Personen- und Verm\u00f6genssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr meines Vaters zu \u00fcbernehmen. Dieser Fall ist nun eingetreten, meine Mutter ist gestorben und mein Vater im Pflegeheim. 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