{"id":19555,"date":"2025-03-10T17:04:43","date_gmt":"2025-03-10T16:04:43","guid":{"rendered":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/?p=19555"},"modified":"2025-03-10T17:04:43","modified_gmt":"2025-03-10T16:04:43","slug":"mitarbeiterhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/en\/mitarbeiterhaftung\/","title":{"rendered":"Mitarbeiterhaftung"},"content":{"rendered":"<h3><em>\u201eIch habe eine Tiefbaufirma. K\u00fcrzlich hat einer meiner Mitarbeiter Arbeitsger\u00e4te im Wert von rund Fr. 3&#8217;000.- auf einer Baustelle \u00fcber Nacht liegenlassen. Am n\u00e4chsten Morgen waren die Ger\u00e4te verschwunden. Kann ich den Mitarbeiter daf\u00fcr haftbar machen?\u201c<\/em><\/h3>\n<p>Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber \u00fcbertragenen Arbeiten sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Ferner ist der Arbeitnehmer f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrl\u00e4ssig dem Arbeitgeber zuf\u00fcgt, wobei sich das Mass der anzuwendenden Sorgfalt in jedem Einzelfall gesondert zu bestimmen ist, unter Ber\u00fccksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden sowie der F\u00e4higkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder h\u00e4tte kennen sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Haftpflichtig ist nur jener Mitarbeiter, dem am Schaden ein Verschulden konkret nachgewiesen werden kann. Die Gerichtspraxis geht in der Regel davon aus, dass bei Absicht und grobem Verschulden, also bei der Missachtung elementarster Sorgfaltsmassnahmen, der Mitarbeiter f\u00fcr Sch\u00e4den voll haftbar wird. Bei mittlerem Verschulden besteht eine reduzierte Haftpflicht, w\u00e4hrenddem eine Haftung bei lediglich leichtem Verschulden meist entf\u00e4llt. Der Schaden muss dem betreffenden Mitarbeiter zudem eindeutig zugewiesen werden k\u00f6nnen. Weitere Faktoren, die die Haftpflicht des Mitarbeiters einschr\u00e4nken, sind nach der Gerichtspraxis etwa ein Mitverschulden des Arbeitgebers, risikogeneigte T\u00e4tigkeiten, mangelhafte \u00dcberwachung durch den Arbeitgeber, vergleichsweise geringe Entl\u00f6hnung des betreffenden Mitarbeiters oder dessen Unerfahrenheit bzw. eine schlechte Ausbildung. Im vorliegenden Fall kann wohl ohne weiteres von grobfahrl\u00e4ssigem Handeln ausgegangen werden, wenn ein Mitarbeiter Arbeitsger\u00e4te des Arbeitgebers \u00fcber Nacht unverschlossen herumliegen l\u00e4sst. Der Schaden kann deshalb dem Mitarbeiter vollumf\u00e4nglich \u00fcberw\u00e4lzt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Schadenersatzforderung durch den Arbeitgeber umgehend geltend gemacht werden muss (und nicht etwa erst nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses), ansonsten von einem Verzicht auf die Geltendmachung durch den Arbeitgeber auszugehen ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Mitarbeiterhaftung_2025.pdf\">PDF-Formular<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eIch habe eine Tiefbaufirma. K\u00fcrzlich hat einer meiner Mitarbeiter Arbeitsger\u00e4te im Wert von rund Fr. 3&#8217;000.- auf einer Baustelle \u00fcber Nacht liegenlassen. Am n\u00e4chsten Morgen waren die Ger\u00e4te verschwunden. 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