{"id":19237,"date":"2024-10-28T15:17:31","date_gmt":"2024-10-28T14:17:31","guid":{"rendered":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/?p=19237"},"modified":"2024-10-28T16:10:33","modified_gmt":"2024-10-28T15:10:33","slug":"arbeitszeugnis_korrekt_abfasssen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/en\/arbeitszeugnis_korrekt_abfasssen\/","title":{"rendered":"Arbeitszeugnis korrekt abfassen"},"content":{"rendered":"<h3><em>\u201eIch habe einem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis ausgestellt, mit welchem dieser inhaltlich nicht einverstanden ist. Was ist bei der Abfassung von Arbeitszeugnissen zu beachten?\u201c<\/em><\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich \u00fcber die Art und die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber seine\/ihre Leistungen und das Verhalten ausspricht. Anstelle eines Vollzeugnisses, welches auch wertende Angaben \u00fcber die Leistungen und das Verhalten enth\u00e4lt, kann der Arbeitnehmer auch nur eine sogenannte Arbeitsbest\u00e4tigung verlangen, welche sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses beschr\u00e4nkt und gerade keine Angaben zu Leistung und Verhalten macht.<\/p>\n<p>Das Vollzeugnis hat bestimmten Grunds\u00e4tzen zu gen\u00fcgen, damit es korrekt abgefasst ist. So muss das Zeugnis zun\u00e4chst in jeder Hinsicht wahr sein und darf keine falschen Angaben enthalten (z.B. zum K\u00fcndigungsgrund). Sodann muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein, was nicht heisst, dass nichts Ung\u00fcnstiges enthalten sein darf. Allerdings geh\u00f6ren Negativaussagen nur dann ins Zeugnis, wenn ihnen mit Blick auf das gesamte Arbeitsverh\u00e4ltnis ein wesentlicher Stellenwert zukommt und sie damit charakteristisch f\u00fcr die Leistung bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers sind. Vereinzelte Vorf\u00e4lle oder geringf\u00fcgige Verfehlungen sind bei einer Gesamtw\u00fcrdigung des Arbeitnehmers ausser Betracht zu lassen. Ein wohlwollendes Zeugnis ist damit nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit einem guten Zeugnis. Drittens muss das Zeugnis klar abgefasst werden. Darunter fallen eindeutige Formulierungen ohne Interpretationsspielraum. Unzul\u00e4ssig sind demzufolge sogenannte Geheimcodes, welche dem Arbeitnehmer nur auf den ersten Blick eine gute Leistung attestieren, beim versierten Zeugnisleser aber einen negativen Eindruck hinterlassen (z.B. \u201eDer Arbeitnehmer war stets bem\u00fcht\u2026\u201c, \u201eDie Arbeitnehmerin arbeitete gem\u00e4ss ihren F\u00e4higkeiten\u2026\u201c). Schliesslich muss das Arbeitszeugnis vollst\u00e4ndig sein und somit alles Wesentliche f\u00fcr die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers enthalten. Neben diesen Inhalten gibt es eine Reihe von Informationen, die nicht in einem Arbeitszeugnis stehen d\u00fcrfen. Dazu geh\u00f6ren z.B. Krankheits- und Fehltage, Entl\u00f6hnung oder gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><a class=\"pdf_download_blog\" href=\"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/wp-content\/uploads\/files\/Arbeitszeugnis_korrekt_abfassen.pdf\" rel=\"noopener\">PDF herunterladen<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eIch habe einem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis ausgestellt, mit welchem dieser inhaltlich nicht einverstanden ist. Was ist bei der Abfassung von Arbeitszeugnissen zu beachten?\u201c Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich \u00fcber die Art und die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber seine\/ihre Leistungen und das Verhalten ausspricht. 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