{"id":19103,"date":"2024-08-12T12:45:32","date_gmt":"2024-08-12T10:45:32","guid":{"rendered":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/?p=19103"},"modified":"2024-09-24T13:50:36","modified_gmt":"2024-09-24T11:50:36","slug":"testbeitrag-zum-news-blog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/en\/testbeitrag-zum-news-blog\/","title":{"rendered":"Aufhebungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"intro\">\u00abWir haben mit einem Mitarbeiter, der sich in der Vergangenheit regelm\u00e4ssig unanst\u00e4ndig gegenu\u0308ber Kunden verhielt, unter Androhung einer fristlosen Ku\u0308ndigung eine sofort wirksame Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Nun macht er trotzdem weitere Anspru\u0308che aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis geltend?\u00bb<\/h3>\n<p>Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es den Parteien offen, das Arbeitsvertrags-verh\u00e4ltnis einvernehmlich auf einen bestimmten Zeitpunkt hin und nicht durch einseitige Ku\u0308ndigung enden zu lassen. Diese Variante der Vertragsbeendigung hat den Vorteil, dass die Parteien den Ablauf der vertraglichen Ku\u0308ndigungsfrist nicht abwarten mu\u0308ssen und man sich \u2013 vorausgesetzt, die offenen Punkte werden in einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung geregelt \u2013 Diskussionen u\u0308ber die Modalit\u00e4ten der Vertragsbeendigung ersparen kann. Weil damit aber auch Schutzrechte des Arbeitnehmers verloren gehen k\u00f6nnen, sind ihrer Gu\u0308ltigkeit Grenzen gesetzt. Nach gesetzlicher Vorschrift kann der Arbeitnehmer n\u00e4mlich w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus zwingenden Vorschriften des Gesetzes ergeben. Unter gewissen Voraussetzungen ist aber auch dies gu\u0308ltig. Ganz allgemein gesprochen ist dies dann der Fall, wenn die Vereinbarung auf einem gegenseitigen Entgegenkommen beruht und die Vereinbarung nicht als einseitiger Verzicht des Arbeitnehmers auf zwingende Schutzrechte erscheint.<\/p>\n<h3>Auf eine insgesamt ausgewogene Aufhebungsvereinbarung kommt es an.<\/h3>\n<p>Ist die Aufhebungsvereinbarung insgesamt ausgewogen, ist sie gu\u0308ltig, andernfalls nicht und der Arbeitnehmer wird sich weiter auf Anspru\u0308che aus dem Arbeitsvertrag stu\u0308tzen k\u00f6nnen. Im Zusammenhang mit schweren Pflichtverst\u00f6ssen des Arbeitnehmers kann davon ausgegangen werden, dass die Aufhebungsvereinbarung gu\u0308ltig ist, wenn ein berechtigter Grund fu\u0308r eine fristlose Entlassung vorliegt und der Arbeitgeber nur deshalb darauf verzichtet, weil eine sofort wirksame Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen wird. Umgekehrt du\u0308rfte die Aufhebungsvereinbarung regelm\u00e4ssig ungu\u0308ltig sein, weil der Arbeitnehmer so um die Ku\u0308ndigungsfrist gebracht wird. Vorliegend h\u00e4ngt die Gu\u0308ltigkeit der Aufhebungsvereinbarung deshalb wesentlich vom Vorliegen eines fristlosen Ku\u0308ndigungsgrundes ab. Das Gesagte verdeutlicht, dass die Zul\u00e4ssigkeit von Aufhebungsvereinbarungen sorgf\u00e4ltig abgewogen und deren Inhalt stets schriftlich vereinbart werden sollte.<\/p>\n<p><a class=\"pdf_download_blog\" href=\"https:\/\/kuenglaw-sg.ch\/wp-content\/uploads\/files\/Aufhebungsvereinbarung_mit_dem_Mitarbeiter_2.pdf\" rel=\"noopener\">PDF herunterladen<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00abWir haben mit einem Mitarbeiter, der sich in der Vergangenheit regelm\u00e4ssig unanst\u00e4ndig gegenu\u0308ber Kunden verhielt, unter Androhung einer fristlosen Ku\u0308ndigung eine sofort wirksame Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. 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